Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ITSENSE AG
1 Allgemeines
Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend „AGB“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen ITSENSE AG und dem Kunden.
In diesem Dokument werden der Besteller (Werkvertrag), der Auftraggeber (einfacher Auftrag) und der Käufer (Kaufvertrag) „Kunde“ und der Unternehmer (Werkvertrag), der Auftragnehmer (einfacher Auftrag) und der Verkäufer (Kaufvertrag) „ITSENSE“ genannt.
Im Einzelnen enthält der Rahmenvertrag die grundsätzlichen Bestimmungen der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und ITSENSE AG. Einzelverträge regeln darüber hinaus die spezifischen Bestimmungen des herzustellenden Werkes (Werkvertrag), der zu erbringenden Leistung (einfacher Auftrag) oder des Kaufgegenstandes (Kaufvertrag). Rahmenvertrag und Service Level Agreement(s) (nachfolgend „SLA“) sowie allfällige weitere Vereinbarungen (nachfolgend „Spezialvereinbarungen“) zwischen Kunde und ITSENSE AG werden als „Vertrag“ bezeichnet. Einzelverträge sind beispielsweise SLA’s, Projektverträge, Aufträge und Kleinaufträge. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages und der Einzelverträge bilden gemeinsam den Inhalt des Vertrages und werden als „Vertragsleistung“ bezeichnet.
2 Anwendungsbereich und Geltung
Die AGB kommen zur Anwendung, soweit nicht im Vertrag entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten so weit, als sie im Vertrag ausdrücklich anerkannt werden.
Sollten zwischen den vorliegenden AGB und dem Vertrag Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung massgebend.
Ergänzend zu den AGB und vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.
3 Begriffsbestimmungen
«Informatik-Anlage» bedeutet die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die von der ITSENSE AG bereitgestellt wird, um die Vertragsleistung dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
«Kundenanlage» bedeutet die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die der ITSENSE AG vom Kunden zur Verfügung gestellt und zusammen mit der Informatik-Anlage benutzt wird, damit die Vertragsleistung erbracht werden kann.
4 Angebot und Abschluss des Vertrages
Angebote sind 30 Tage gültig. Die Annahme des Angebotes erfolgt mit rechtsgültiger Unterzeichnung des Vertrages.
5 Ausführung und Änderung der Vertragsleistung
Die Ausführung des Vertrages erfolgt unter Anwendung allgemein anerkannter Informatikmethoden und nach bestem Wissen und Gewissen. Die Vertragsleistung entspricht jederzeit den massgebenden behördlichen Vorschriften sowie einschlägigen Fachvorschriften.
Jede Partei kann jederzeit schriftlich eine Änderung der Vertragsleistung beantragen. Diese Änderung ist von der anderen Partei zu genehmigen. Die entsprechenden Modalitäten der Änderung sind in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festzuhalten.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen, damit ITSENSE AG die Vertragsleistung optimal erbringen kann. Er hat die ITSENSE AG über technische oder sonstige Einrichtungen und Umstände zu orientieren, welche die vertragsgemässe Erfüllung (Vertragsleistung) gefährden können. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten.
7 Beschaffung
Von der ITSENSE AG im Rahmen der vereinbarten Vertragsleistungen bereitzustellende bzw. zu betreibende Hardware und Software wird von der ITSENSE AG vorgegeben und beschafft. Dabei werden die Anforderungen des Kunden (z.B. Performance, Verfügbarkeit) berücksichtigt.
8 Hausinstallation, Informatik-Anlagen
Die Hausinstallation ist Sache des Kunden. Werden Informatik-Anlagen am Kundenstandort platziert, stellt der Kunde den Standplatz und die Stromversorgung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde ist für die Umgebungsbedingungen im entsprechenden
Raum zuständig (Raumtemperatur +5 bis +30°C; Luftfeuchtigkeit 10 – 90 % RH nicht kondensierend).
Informatik-Anlagen oder Teile davon im Gewahrsam des Kunden verbleiben im Eigentum der ITSENSE AG. Sie werden weder Zubehör noch Bestandteil des Gebäudes, in welchem sie installiert sind.
9 Sicherheitsvorschriften
Der Kunde hat jederzeit sicherzustellen, dass die Kundenanlage den relevanten nationalen Sicherheitsnormen entspricht, und er hat diese jederzeit einzuhalten.
ITSENSE AG behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen bzw. die Erbringung der Vertragsleistung zu unterbrechen oder einzustellen, sofern dadurch Personen- oder Sachschäden entstehen könnten, oder die Qualität der Vertragsleistung wesentlich beeinträchtigt würde. Die ITSENSE AG setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.
10 Prüfung und Abnahme
Das Erbringen der Vertragsleistung (Installation, Inbetriebnahme) zeigt ITSENSE AG dem Kunden an. Mit ihm zusammen erfolgt die Prüfung der Vertragsleistung sowie die Abnahme innert nützlicher Frist, welche in einem Protokoll schriftlich festgehalten wird. Im Anschluss erteilt ITSENSE AG die Freigabe der Vertragsleistung.
11 Personaleinsatz und Leistungserbringung durch Dritte
Die ITSENSE AG setzt nur sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal ein. Sie ersetzt auf Verlangen des Kunden innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nicht über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Auftragserfüllung beeinträchtigen.
Die ITSENSE AG ist berechtigt, Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Dritten verantwortlich.
12 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Vertrag. Die Vergütung versteht sich exklusiv der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind, wenn nichts anderst vereinbart, ohne jegliche Abzüge spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang zu bezahlen.
13 Schutz- und Nutzungsrechte
Die Schutz- und Nutzungsrechte an der von ITSENSE AG dem Kunden im Rahmen der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Informatik-Anlage oder Teile davon verbleiben bei der ITSENSE AG resp. bei deren Überlasserin. Das Recht zum Verleih oder der Vervielfältigung zur Weitergabe der überlassenen Informatik-Anlage oder Teile davon an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenzen bedarf der Zustimmung der ITSENSE AG. Teile der Informatik-Anlage, die nicht von der ITSENSE AG lizenziert werden, unterliegen den Lizenzbestimmungen des Herstellers.
Für dem Kunden resp. dessen Überlasserin zustehende Schutz- und Nutzungsrechte an der Kundenanlage ist der Kunde selbst verantwortlich. Er erlaubt der ITSENSE AG im Rahmen seiner Verfügungsgewalt die Nutzung dieser Rechte, soweit sie zur Erbringung der Vertragsleistung notwendig sind.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsleistung in keiner Weise zu nutzen, die irgendwie zu einer Verletzung von Schutz- und Nutzungsrechten der ITSENSE AG resp. deren Überlasserin führen können.
14 Patent- und Urheberrechtsschutz
ITSENSE AG verpflichtet sich, den Kunden auf ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten zu verteidigen, sofern diese darin gründen, dass die Benutzung der von ITSENSE AG erbrachten Vertragsleistung eine direkte Verletzung eines Urheberrechts oder eines Patents darstellt.
ITSENSE AG stellt den Kunden vor etwaigen Schadenersatz- und Kostenverpflichtungen frei, zu denen er rechtskräftig aufgrund eines solchen Anspruchs verurteilt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der ITSENSE AG unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt und solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der ITSENSE AG auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
ITSENSE AG haftet nicht für Verletzungshandlungen oder – Ansprüche, die zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von ITSENSE AG stammen.
15 Gewährleistung
ITSENSE AG gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung der Vertragsleistung nach allgemein anerkannten Informatikmethoden und nach bestem Wissen und Gewissen. Solange Mängel an der Vertragsleistung durch Nachbesserung oder Austausch innert angemessener Frist beseitigt werden können, kann der Kunde weder Herabsetzung der Vergütung noch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Sollten Nachbesserungen fehlschlagen, erstattet ITSENSE AG einen angemessenen Betrag der Vergütung. Kein Recht auf Minderung der Vergütung besteht, wenn der Mangel auf höhere Gewalt oder Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit) des Kunden zurückzuführen ist.
16 Haftung
Die ITSENSE AG haftet dem Kunden für im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung entstehende vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die ITSENSE AG insbesondere die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfall, Mehraufwendungen, Ansprüche Dritter und Datenverlust aus.
Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht der ITSENSE AG verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird. Ferner ist er verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um solche Schäden bzw. deren Auswirkungen zu minimieren.
Der Kunde haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die als Folge des sorgfaltswidrigen Gebrauchs der Informatik-Anlage entstehen.
17 Höhere Gewalt
Die Vertragspartner haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und der betroffene Vertragspartner dies unverzüglich anzeigt sowie alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt.
18 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Durchführung der Vertragsleistung zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erhalten – z.B. offen gelegte Pläne, Muster, Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse – streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei ausserhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Vertragspartei nachweislich von Dritten rechtmässig erhalten hat oder erhält, oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich, ohne dass der Publikation eine Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung zugrunde liegen würde, allgemein bekannt wurden.
Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien auch nach Beendigung des Vertrages für weitere zwei Jahre ab dem Ende seiner Laufzeit bestehen.
ITSENSE AG ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. ITSENSE wird personenbezogene Daten des Kunden gemäss dessen schriftlicher Weisung nach den gesetzlich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Der Kunde sichert seinerseits ITSENSE AG die Rechtszuständigkeit an den von ihm der ITSENSE AG zur Verarbeitung überlassenen Daten zu.
Die ITSENSE AG ist berechtigt, in Absprache den Kunden auf ihrer Referenzliste zu führen.
19 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag nicht ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis von ITSENSE AG an Dritte abtreten.
20 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine Lücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervor unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung. Streitigkeiten zwischen ITSENSE AG und Kunde werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Aarau.
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